Allgemeine
Verkaufs und Lieferbedingungen Nr: 01/2009
Der Firma SALING
Werkzeugmaschinen
(Stand: April 2009)
I. Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen SALING Werkzeugmaschinen und
dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nr.:01/2009. Anderen
Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers
wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Der Verkäufer ist
berechtigt, ihre allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 01/2009 mit
Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer
entsprechenden Mitteilung zu ändern.
2. Besteht zwischen dem Käufer und SALING Werkzeugmaschinen eine
Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
II.
Vertragsschluß
1. Angebote von SALING Werkzeugmaschinen sind freibleibend und
unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildung,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt SALING
Werkzeugmaschinen dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu
liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum
von SALING Werkzeugmaschinen.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von SALING
Werkzeugmaschinen keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt gilt die
Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und
Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von SALING
Werkzeugmaschinen maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich
widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische
Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an SALING Werkzeugmaschinen
ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie SALING Werkzeugmaschinen
nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III.
Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annährend vereinbart, wenn
nicht SALING Werkzeugmaschinen eine schriftliche Zusage ausdrücklich als
verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen
Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine
entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten.
2. SALING Werkzeugmaschinen ist zu Teillieferung berechtigt, soweit diese
nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige
Einwendungen sind SALING Werkzeugmaschinen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als
anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen,
Ausbleiben von Zulieferungen an SALING Werkzeugmaschinen oder höhere Gewalt verlängert
sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei
Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im
Betrieb von SALING Werkzeugmaschinen oder bei den Vorlieferanten von SALING
Werkzeugmaschinen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen
Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung)
ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von SALING Werkzeugmaschinen verschuldete
Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss
weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5% für jede Woche der Verspätung,
höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der
Gesamtlieferung ersetzen verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen, vom Vertrag
zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt.
Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf
Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
IV. Preise,
Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung,
Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung
fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung
wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur
Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die
Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Saling anerkannt sind.
V. Gefahrenübergang,
Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des
Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder SALING Werkzeugmaschinen noch andere Leistungen,
z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder
Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss,
ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen
eines nicht wesentlichen mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Annahme aus Gründen, die SALING
Werkzeugmaschinen nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung
der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
VI.
Gewährleistung, Mängelrüge
1. Für die Mängel der Lieferung haftet SALING Werkzeugmaschinen unter
Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater
Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei
gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
Unter der Gewährleistung fallen:
Teile im Austausch für einen Zeitraum von 12 Monaten. Ausgenommen sind
Teile, die nicht unter die Garantie fallen wie Sicherungen, elektrische
Bauteile, Werkzeuge, Leuchtmittel und Schmierstoffe.
1.2 Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab
Gefahrenübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12
Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung
ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in
dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede
Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn
die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, SALING
Werkzeugmaschinen hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschwiegen.
2. Die Regelung des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften
oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige
Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelung des
Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen
Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder
nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche
ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben
sowie Angaben in den Unterlagen von
SALING Werkzeugmaschinen enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße,
DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben
über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und
sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von SALING Werkzeugmaschinen
zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies
nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der
Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist SALING
Werkzeugmaschinen nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und
Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche
Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die
Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall nicht auf die Abnutzung
von Verschleißteilen. Verschleißteile sind
alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf
einer Maschine liegen diesen Gewährleistungen eine Verwendung im
Einschichtbetrieb zugrunde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach
Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel,
Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferung oder
Mindermengen, SALING Werkzeugmaschinen gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der
Lieferung. Verdeckte Mängel sind SALING Werkzeugmaschinen unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei
einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur
Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer
kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter
Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand
nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat SALING
Werkzeugmaschinen ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem
Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle
Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SALING
Werkzeugmaschinen unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SALING
Werkzeugmaschinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche
auch dann, wenn ohne die Genehmigung von SALING Werkzeugmaschinen seitens des
Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen
werden.
8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die
erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln,
insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten
gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder
ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dieses nicht beanstandet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von SALING
Werkzeugmaschinen Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Mehrfach Nachbesserungen sind zulässig.
10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist SALING Werkzeugmaschinen
verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlich Aufwendungen
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als
den Erfüllungsort gebracht wurde.
11. Lässt SALING Werkzeugmaschinen eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu
beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von SALING
Werkzeugmaschinen verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist,
unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur
das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
VII. Allgemeine
Haftungsbeschränkungen
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von SALING Werkzeugmaschinen
infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsabschluß
oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B.
Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsmäßig verwendet
werden kann, so gelten der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende
Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2 . Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind,
haftet SALING Werkzeugmaschinen- aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er
garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz
für
- Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SALING
Werkzeugmaschinen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. SALING Werkzeugmaschinen behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie
bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist SALING
Werkzeugmaschinen zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnungen
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändung oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer SALING Werkzeugmaschinen
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Übergang der gelieferten Ware in das Eigentum des Käufers erfolgt
nach vollständiger Bezahlung.
Die Garantiegewährung beginnt mit
der Übergabe (Datum auf dem Lieferschein); eine Garantieleistung kann erst nach
Übergang in das Eigentum (vollständige Bezahlung) in Anspruch genommen werden.
3. SALING Werkzeugmaschinen ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten
des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
4. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch SALING Werkzeugmaschinen
bereits jetzt alle Forderungen ab die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der
Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SALING
Werkzeugmaschinen, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch verpflichtet sich SALING Werkzeugmaschinen, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungen ordnungsgemäß nachkommt.
SALING Werkzeugmaschinen kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die
SALING Werkzeugmaschinen nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung
des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen SALING Werkzeugmaschinen
und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den
Käufer stets für SALING Werkzeugmaschinen vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache
mit anderen nicht SALING Werkzeugmaschinen gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder untrennbar vermischt, so erwirbt SALING Werkzeugmaschinen das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder
Vermischung. Werden Waren von SALING Werkzeugmaschinen mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt
und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass
der Käufer SALING Werkzeugmaschinen anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit
die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum
für SALING Werkzeugmaschinen. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung sowie entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
6. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist
SALING Werkzeugmaschinen berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. SALING
Werkzeugmaschinen verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit die nicht
beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
IX.
Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von SALING Werkzeugmaschinen
unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung.
2. Wenn SALING Werkzeugmaschinen die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
aufgrund eines von SALING Werkzeugmaschinen zu vertretenden Umstandes unmöglich
wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt
die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in
diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende
Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe
der Regelung aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch
Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
4. Nach Rücktritt von SALING Werkzeugmaschinen vom Vertrag bzw. nach ihrer
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist SALING Werkzeugmaschinen berechtigt,
zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
X.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort
für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von SALING
Werkzeugmaschinen.
2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der
Geschäftssitz von SALING Werkzeugmaschinen Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses;
Klagen gegen SALING Werkzeugmaschinen können nur dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden unter Ausschluss des internationales Privatrechts, des
vereinheitlichen internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
XI.
Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im
übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall
wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2. Etwaigen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SALING Werkzeugmaschinen; dies
gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis
selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen,
Rücktrittserklärung, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind
nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. SALING Werkzeugmaschinen ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der
Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von
Dritte stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu
speichern und durch von SALING Werkzeugmaschinen beauftragte Dritte bearbeiten
und speichern lassen.
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